(in der auf der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2003 beschlossenen Fassung)
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen: Wilhelm-Ostwald-Gesellschaft zu Großbothen e.V. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Muldentalkreises eingetragen.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Großbothen/Sachsen, Landsitz "Energie"
(3) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
2. Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Ausgehend vom Schaffen Wilhelm Ostwalds in Wissenschaft und Kunst sieht die Gesellschaft ihre Ziele und Aufgaben in der Förderung
Die Gesellschaft setzt sich für Erhaltung und Pflege des wissenschaftlichen Nachlasses Wilhelm Ostwalds und für die Nutzung seines Landsitzes "Energie" (Gemarkung Großbothen, Flurstück 773/3)
ein.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlostätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Gesellschaft ist
parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Bescheid wird schriftlich erteilt.
(2) Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Juristische Personen legen ihren Mitgliederbeitrag nach eigenem Ermessen fest. Von ihnen können auch andere als Geldleistungen als Beitrag anerkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Der Mitgliederbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bis zum Ende des Monats Februar bzw. anteilmäßig zum Zeitpunkt des Beitritts fällig. Bei Zahlungsverzug ruhen die Mitgliederrechte. Mitglieder, die mehr als zwei Kalenderjahre ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages nicht nachgekommen sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären.
(5) Der Vorstand kann
Mitglieder, die sich gesellschaftsschädigend verhalten oder gröblichst gegen
die Ziele der Gesellschaft verstoßen, ausschließen. Das betroffene Mitglied
kann gegen den Auschluss innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des
Ausschlussbescheids Beschwerde einlegen. Der Vorgang wird dann auf der nächsten
Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgetragen.
4. Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und das Kuratorium.
5. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich mit Tagesordnung.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat als Teilnehmer der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen mindestens 75% der Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst und vom Protokollführer unterzeichnet.
(4) Anträge an die
Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand eingereicht werden.
6. Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und höchstens drei Beisitzern. Der Zweite Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirates. Ein Mitglied des Vorstandes sollte der Familie Ostwald angehören.
(2) Die Gesellschaft wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten
Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand
beauftragt und bevollmächtigt das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
(3) Zur Förderung der
Öffentlichkeitswirksamkeit der Gesellschaft kann der Vorstand ein Kuratorium
bilden.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer seiner Amtsperiode.
(6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Beschlüsse können auch auf
schriftlichem Wege gefasst werden. Dabei ist Einstimmigkeit Voraussetzung.
7. Beirat
Der Beirat berät den Vorstand.
Der Beirat umfasst neben dem Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder der Gesellschaft sind und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Der Vorstand kann weitere
Persönlichkeiten bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode in den Beirat
berufen.
8. Kuratorium
(1) Der Vorstand der Wilhelm-Ostwald-Gesellschaft kann ein Kuratorium bilden. Es fördert die Verbindung der Gesellschaft zur Öffentlichkeit und berät mit dem Vorstand die Entwicklung der Gesellschaft und deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.
(2)
Dem Kuratorium
gehören Repräsentanten der für die Gesellschaft relevanten gesellschaftlichen
Kräfte an. Die Mitglieder werden vom Vorstand der Gesellschaft berufen.
(3) Die
Kuratoriumsmitglieder werden für drei Kalenderjahre berufen. Wieder-berufungen
sind möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied des Kuratoriums abberufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitgliedschaft von Behördenvertretern im
Kuratorium erlischt mit deren Ausscheiden aus ihrer amtlichen Stellung. Sind
nach Ablauf der drei Jahre die Neuberufungen nicht rechtzeitig erfolgt, so
bleiben die ausscheidenden Mitglieder im Amt, bis die Neuberufungen vorgenommen
worden sind. Während einer Amtsperiode können Berufungen für den Rest der laufenden
Amtszeit erfolgen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich.
(5) Das Kuratorium wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben,
die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.
9. Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 75% der Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, ist der erste Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
(3) Bei Auflösung der
Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Gesellschaft, nach Abzug eventuell vorhandener Verbindlichkeiten, an eine
Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Kultur.
10. Sonstige Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit in der Gesellschaft, ausgenommen die der Angestellten und Arbeiter, ist ehrenamtlich.
(2) Für die unbefristete Einstellung
und die Entlassung von ständigen Beschäftigten der Gesellschaft bedarf es einer
Mehrheit des Vorstandes von 75% der Stimmen.
Zurück zur Wilhelm-Ostwald-Gesellschaft